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Cover von Von Gottes Gnaden Friderich, König von Preußen, Marggraf zu Brandenburg; des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst [et]c. [et]c
Nachdem Wir das die Armen-Anstalten respicirende französische Consistorium zu Berlin auf dessen allerunterthändigstes Ansuchen, von Gerichts-Stempel- und andern Gebühren, in allen feinen Rechts-Angelegenheiten (...)
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Jahr: 1773
Verlag: George Jacob Decker, Königl. Hof-Buchdrucker.
Mediengruppe: Buch
Cover von Von Gottes Gnaden Friedrich, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst [et]c. [et]c
Es ist bey Gelegenheit eines Processes Unserer hiesigen Academie der Wissenschaften der Zweifel entstanden, ob derselben die Sportul- und Stempel-Freyheit zustehe oder nicht?
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Jahr: 1772
Mediengruppe: Buch
Cover von Von Gottes Gnaden Friedrich, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst [et]c. [et]c
Es ist Zweiffel entstanden, wie es mit dem in Erbschafts-Fällen vorgeschriebenen Stempel bey Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Kindern zu halten, und haben Wir Euch dahero zu Vermeidung aller Mißdeutung nachfolgendes nicht verhalten wollen.
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Jahr: 1771
Mediengruppe: Buch
Cover von Von Gottes Gnaden Friedrich, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst [et]c. [et]c
Es ist über die Stelle des Stempel-Edicts, im Absatz von denen Vollmachten §. 1. wo es heisset: (...)
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Jahr: 1771
Mediengruppe: Buch
Cover von Von Gottes Gnaden Friedrich, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst [et]c. [et]c
Da Wir aus den eingekommenen Tabellen von dem zu den Mieths-Contracten verbrauchten Stempel-Papier bemercket haben, daß zu denen unter Funfzig Thaler betragenden schriftlichen Mieths-Contracten kein Stempel-Papier adhibiret worden, gleichwohl aber per Rescriptum vom 4. May 1769. ausdrücklich allgemein und ohne Ausnahme der schriftlichen Mieths-Contracte verordnet ist (...)
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Jahr: 1771
Mediengruppe: Buch
Cover von Circulare an sämtliche Beamten, Magisträte und Gerichts-Obrigkeiten
Seine Königl. Majestät lassen sämtlichen Beamten, Magisträten und Gerichtsobrigkeiten, auch überhaupt allen gerichtlichen Personen hierdurch bekannt machen: Daß, nachdem Se. Königl. Majestät die an die Gebrüder Schwartz in Pacht übergeben gehabte Stempel-Revenuës Selbst wiederum zu übernehmen geruhet, Höchstdieselbe für nöthig gefunden haben, das beyliegende neue Stempel- und Carten-Edict vom 13ten May a. c. emaniren zu lassen.
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Jahr: 1766
Mediengruppe: Buch
Cover von Von Gottes Gnaden Friderich, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst [et]c
Es ist Euch zu Eurem Direction unterm 22sten Febr. a. c. bekannt gemachet worden: daß die, in dem Stempel-Edict vom 13ten May 1766. Art. 14. n. 5. festgesetzte Exemtion von dem Gebrauch des Stempel-Papiers, nicht nur bey Actibus contentiofae jurisdictionis, sondern überhaupt ohne Unterscheid in allen Fällen, wo das Object nur bis dreyßig Thaler ausmache, statt finden müsse.
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Jahr: 1769
Mediengruppe: Buch
Cover von Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König von Preußen, [et]c. [et]c. [et]c
Da die Circular-Verordnung vom 16ten December 1783, nach welcher jeder Erbe von dem ihm zugefallenen Erbschafts-Antheil besonders den Erbschafts-Stempel zu erlegen schuldig ist, oder, wenn der Betrag der Erbschaft nicht constire, noch solchen anzugeben eine gesetzliche Verbindlichkeit vorhanden ist (...)
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Jahr: 1799
Mediengruppe: Buch
Cover von Von Gottes Gnaden Friedrich, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst [et]c. [et]c
Da Wir in Erfahrung gebracht, daß das unter dem 31ten Decembr. a. pr. erlassene Circulare, wegen derer von Collateral-Erben zu bezahlenden Stempel-Gebühren euch aus Versehen Unserer Geheimen Directorial-Canzelen nicht infinuiret worden: (...)
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Jahr: 1772
Mediengruppe: Buch
Cover von Das Preussische Grundbuchrecht
die Gesetze vom 5. Mai 1872, betreffend: 1) den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten, 2) die Grundbuchordnung ... ; 3. Die Form der Verträge ... ; 4. die Stempelabgaben ...mit einem ausführlichen Kommentar in Anmerkungen ; nebst den in Kraft gebliebenen, ergänzten Gesetzen, sowie besonderen Tabellen zur Berechnung der Kosten und Stempel und den Ausführung-Verfügungen des K. Justiz- und Finanzministeriums
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Jahr: 1873
Verlag: Berlin, Vahlen
Mediengruppe: Buch
OPEN V 11.1.0.0