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Cover von Verordnung, daß adeliche Güter an Personen bürgerlichen Standes, ohne Sr. Königl. Majestät Höchsteigenen Consens nicht verkauft, auch diese bürgerliche Eigenthümer verschiedene Rechte, in Ansehung dieser adelichen Güter
nicht geniessen sollen, die sonst adelichen Besitzern zukommen.
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Jahr: 1775
Verlag: George Jacob Decker, Königl. Hof-Buchdrucker.
Mediengruppe: Buch
Cover von Von Gottes Gnaden, Friedrich, König von Preußen, Marggraf zu Brandenburg; des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst [et]c. [et]c
Ihr empfanget hiebey 60 gedruckte Exemplaria der, von Uns aus Höchsteigener Bewegung, um Personen bürgerlichen Standes von dem Ankauf adelicher Güter abzuhalten (...)
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Jahr: 1775
Mediengruppe: Buch
Cover von Von Gottes Gnaden, Friedrich, König von Preußen, Marggraf zu Brandenburg; des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst [et]c. [et]c
Die von Unserer Haupt-Banque ausgestellte Obligationes über die bey derselben oder bey ihren Provincial-Comtoirs zinsbar belegte Gerichtliche Deposita, Pupillen-Gelder, und sonstige Capitalien, sind zeithero sowohl mit dem Siegel des Haupt-Banco-Praesidii, als des Haupt-Banco-Directorii auf Siegellad abgedruckt versehen gewesen, und es hat sich öfters erreignet, daß wenn bey Versendung der Obligationen durch die Post das Lack sich erwärmet, durch Ankleben des Papiers, die Rahmen oder die Zahlen unleserlich worden sind.
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Jahr: 1775
Mediengruppe: Buch
Cover von Von Gottes Gnaden, Friedrich, König von Preußen, Marggraf zu Brandenburg; des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst [et]c. [et]c
Es haben sich nach dem Anführen Unsers General-Directorii verschiedene Fälle ereignet, daß mit Grundstücken angesessene Soldaten desertiret, vorhero aber die Grundstücke gerichtlich verpfändet, das darauf geliehene Geld mitgenommen, und da die Judicia die Obligationen confirmiret und eingetragen, die Creditored zum Nachtheil der Invaliden-Casse ihr Darlehn bezahlt erhalten haben.
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Jahr: 1775
Mediengruppe: Buch
Cover von Von Gottes Gnaden, Friedrich, König von Preußen, Marggraf zu Brandenburg; des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst [et]c. [et]c
Es ist angefraget worden: ob Sopldaten und Unter-Officiers-Weiber, welche mit Bürgrlichen oder Bauern fundis ansätzig sind, wenn sie diese mit passivis oneriren wollen, oder Kauf-Geld darauf stehend behalten, so wie ihre Ehemänner, nach der Circulair-Verordnung vom 26. Juli a. c. den Consens des Chefs, darüber beybringen müssen.
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Jahr: 1775
Mediengruppe: Buch
Cover von Von Gottes Gnaden, Friderich, König von Preußen, Marggraf zu Brandenburg; des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst [et]c. [et]c
Nachdem verschiedentlich bemerket worden, daß von einigen Ober- besonders aber Unter-Gerichten auch andern Collegiis, nach Zurückerhaltung der in hiesige Banque belegten Capitalien, die darüber vorhin ausgestellte Obligationes (...)
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Jahr: 1774
Mediengruppe: Buch
Cover von Erneuertes und geschärftes Edict daß bey Confiscation der Wolle, Pferde und Wagen, auch überdem bey schwerer Geld- oder dem Befinden nach bey Leib- und Lebens-Strafe, seine Einländische Wolle
bewollete und unbewollete Felle, außer Landes geführet werden sollen.
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Jahr: 1774
Verlag: George Jacob Decker, Königl. Hof-Buchdrucker.
Mediengruppe: Buch
Cover von Königliches Edict, die Errichtungeiner Handlungs-Gesellschaft zum Debit des See-Saltzes in dem Königreiche Preußen betreffend
wie auch das ertheilte Privilegium zum exclusiven auswärtigen Verkauf des fremden See-Saltzes in sämtlichen Königlichen Landen, von dem Tage der Publicirung gegenwärtigen Patents angerechnet.
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Jahr: 1772
Verlag: G. J. Decker, Königl. Hof-Buchdrucker.
Mediengruppe: Buch
Cover von Königliches Edict, welches nur denen, der See-Handlungs-Gesellschaft zugehörigen Schiffen, oder denenjenigen, so Fracht und Commitzion von derselben haben, die Einfuhre des fremden Saltzes in den Hafen und Rheden der Königl. Staaten
auf Zwanzig auf einander folgende Jahre, und zwar vom 1. Jan. 1773. angerechnet, erlaubet: mit dem ausdrücklichsten Verbothe, in obbesagten Häfen und Rheden, a dato Publicationis des gegenwärtigen Edicts anzurechnen, seine andere mit fremden Saltze beladene Schiffe, sie mögen einländisch oder ausländisch seyn, aufzunehmen, und in sothanen Häfen und Rheden solches niederzulegen, zu verkauffen, oder einen Handel damit zu treiben.
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Jahr: 1772
Verlag: George Jacob Decker, Königl. Hof-Buchdrucker.
Mediengruppe: Buch
Cover von Königliches Edict, wodurch der See-Handlungs-Gesellschaft zu Berlin ein ausschliessendes Privilegium zum Aufkauf der aus Pohlen auf der Weichsel 10 Meilen weit von beyden Seiten dieses Strohms kommenden Wachse, ertheilt wird
und dem zufolge besagte Gesellschaft die Erlaubnitz erhällt, einen Stapel zum Behuf daselbst zu haltender Wachs-Märckte zu Bromberg oder Fordon anzulegen.
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Jahr: 1772
Verlag: George Jacob Decker, Königl. Hof-Buchdrucker.
Mediengruppe: Buch
OPEN V 11.1.0.0