Suchergebnis

Cover von Edict, daß alle und jede Gesammthänder, Agnaten und andere, denen ein gegründetes Succesions-Recht in die vererbte Lehn-Güter zustehet, gehalten seyn sollen, dieses Recht binnen Einem Jahre bey Verlust desselben,
in die geordnete Land- und Successions-Bücher eintragen zu lassen. Imgleichen, daß, und welchergestalt, alle Besitzere sothaner Güter, die geordnete Eintragung ihres Tituli Possessionis genauer, als bishero geschehen, zu beobachten haben ; De Dato Berlin, den 4. August 1763.
Suche nach diesem Verfasser
Jahr: 1763
Verlag: Berlin, Gedruckt bey Christian Friedrich Henning
Mediengruppe: Broschüren
OPEN V 11.1.0.0