Königliches Edict, welches nur denen, der See-Handlungs-Gesellschaft zugehörigen Schiffen, oder denenjenigen, so Fracht und Commitzion von derselben haben, die Einfuhre des fremden Saltzes in den Hafen und Rheden der Königl. Staaten
auf Zwanzig auf einander folgende Jahre, und zwar vom 1. Jan. 1773. angerechnet, erlaubet: mit dem ausdrücklichsten Verbothe, in obbesagten Häfen und Rheden, a dato Publicationis des gegenwärtigen Edicts anzurechnen, seine andere mit fremden Saltze beladene Schiffe, sie mögen einländisch oder ausländisch seyn, aufzunehmen, und in sothanen Häfen und Rheden solches niederzulegen, zu verkauffen, oder einen Handel damit zu treiben.
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Jahr:
1772
Verlag:
George Jacob Decker, Königl. Hof-Buchdrucker.
Mediengruppe:
Buch